Gesetze › KrWaffGenV § 1a KrWaffGenV Für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr in das Bundesgebiet wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit Empfänger der Kriegswaffen die Bundeswehr ist. Kriegswaffengenehmigungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 § 1b