Die dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zustehenden Überwachungsbefugnisse werden auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übertragen.
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle