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§ 8 KrWaffUnbrUmgV

Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen

(1)

Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.

(2)

Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.

Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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