Gesetze › KSKSaV › Zweiter Abschnitt Ausschüsse § 13 KSKSaV Vorsitz Den Vorsitz in den Ausschüssen führt jeweils der Vertreter der Künstlersozialkasse. Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12 Amtsdauer § 14 Zuständigkeit