Gesetze › KSKSaV › Zweiter Abschnitt Ausschüsse § 15 KSKSaV Einberufung Zu den Sitzungen des Ausschusses lädt die oder der Vorsitzende in Textform ein. Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 14 Zuständigkeit § 16 Sitzung