Der Widerspruchsbescheid ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sofern der Widerspruchsbescheid nicht nach § 21 beanstandet wird, ist er zuzustellen.
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle