§ 22 KSKSaV
Erstattung der baren Auslagen, Pauschbetrag für Zeitaufwand
Für die Tätigkeit der Beiratsmitglieder in den Ausschüssen gilt § 9 entsprechend.
Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle