§ 42 KSpG
Landesrechtliche Speicherabgaben
Die Entscheidung über die Einführung landesrechtlicher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften Speicherung liegt bei den Ländern.
Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle