Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2)
Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3)
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4)
Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden.
(5)
Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle