Gesetze › KStTG › Abschnitt 7 Rechtsweg und Anwendungsbestimmung § 21 KStTG Anwendungsbestimmung Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen. Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Rechtsweg