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§ 1 KSVEntgV

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:

  1. 1.

    Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,

  2. 2.

    übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.

Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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