Gesetze › KSVGBeitrÜV › Fünfter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 14 KSVGBeitrÜV Kosten Kosten oder Verdienstausfall, die den Geprüften durch die Prüfung entstehen, werden nicht erstattet. KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 13 Mängelbeseitigung § 15 Inkrafttreten