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§ 1 KugBeV 4

Verlängerung der Bezugsdauer

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, verlängert.

Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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