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§ 6 KundenbTischlPrV

Bewerten der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

  1. 1.

    die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

  2. 2.

    das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3)

Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

  1. 1.

    die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

  2. 2.

    das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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