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§ 48 KunstUrhG

(1)

Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.

(2)

Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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