Gesetze › KV/PVPauschBeitrV § 7 KV/PVPauschBeitrV Abrechnungszeiträume bis 2008 Für die Abrechnungszeiträume bis einschließlich 2008 ist, vorbehaltlich des § 6, diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Berücksichtigung des zusätzlichen Beitragssatzes Schlußformel