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§ 2 KVAV

Rechnungsgrundlagen

(1)

Rechnungsgrundlagen sind:

  1. 1.

    der Rechnungszins,

  2. 2.

    die Ausscheideordnung,

  3. 3.

    die Kopfschäden,

  4. 4.

    der Sicherheitszuschlag,

  5. 5.

    die sonstigen Zuschläge und

  6. 6.

    die Übertrittswahrscheinlichkeiten zur Berechnung des Übertragungswertes nach § 14.

(2)

Weitere Rechnungsgrundlagen sind die Krankheitsdauern und die Leistungstage, die Anzahl der Krankenhaus- und der Pflegetage, die Krankenhaus-, die Pflegehäufigkeiten, die Krankheits- und die Pflegekosten bezogen auf den Leistungstag sowie andere geeignete Rechnungsgrundlagen, die zur Festlegung der Kopfschäden oder Ausscheidewahrscheinlichkeiten erforderlich sind.

(3)

Die Rechnungsgrundlagen sind mit ausreichenden Sicherheiten zu versehen.

Krankenversicherungsaufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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