Gesetze › KVAV › Kapitel 1 Methoden zur Berechnung der Prämien und Rückstellungen § 7 KVAV Sicherheitszuschlag In die Prämie ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 Prozent der Bruttoprämie einzurechnen, der nicht bereits in anderen Rechnungsgrundlagen enthalten sein darf. Krankenversicherungsaufsichtsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Kopfschäden § 8 Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge