Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle