Für Versicherte und landwirtschaftliche Unternehmer, bei denen versicherungspflichtige Familienangehörige mitarbeiten, gilt § 206 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle