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§ 43 KVLG

Beitragsberechnung für besondere Personengruppen

(1)

Die Beitragsberechnung bei Wehr- und Zivildienst richtet sich nach § 244 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(2)

Für die Beitragsberechnung bei Bezug von Vorruhestandsgeld gilt § 42 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3)

Für die Beitragsberechnung versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung oder bisher nicht Versicherter gilt § 46 entsprechend.

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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