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§ 47 KVLG

Tragung der Beiträge

(1)

Vorbehaltlich des § 48 tragen versicherungspflichtige und freiwillige Mitglieder sowie die in § 23 Abs. 1 genannten Antragsteller die Beiträge allein.

(2)

Versicherungspflichtige nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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