Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle