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§ 7 KWGVermV

Dauer der Einsehbarkeit

Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.

KWG-WpIG-Vermittlerverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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