AdvoCite

§ 3 LärmschutzV

Bekanntgabe der Landeplätze

Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

Landeplatz-LärmschutzV · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved