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§ 7 LAArchV

Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.

Lastenausgleichsarchiv-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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