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§ 15 LadSchlG

Sonntagsverkauf am 24. Dezember

Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dürfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,

  1. 1.

    Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf gestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen,

  2. 2.

    Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Genussmittel feilhalten,

  3. 3.

    alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachtsbäumen

während höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr geöffnet sein.

Gesetz über den Ladenschluss · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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