Gesetze › LadSchlG › Siebenter Abschnitt Schlussbestimmungen § 28 LadSchlG Bestimmung der zuständigen Behörden Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, bestimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche Behörden zuständig sind. Gesetz über den Ladenschluss · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung §§ 29 und 30