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§ 5 LadSchlG

Zeitungen und Zeitschriften

Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.

Gesetz über den Ladenschluss · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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