Gesetze › LadSchlG › Zweiter Abschnitt Ladenschlusszeiten § 5 LadSchlG Zeitungen und Zeitschriften Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein. Gesetz über den Ladenschluss · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Apotheken § 6 Tankstellen