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§ 9 LAGÄndG 14

Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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