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§ 4 LandBauMechMstrV

Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1)

In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerks meisterhaft verrichtet.

(2)

Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

  1. 1.

    ein Meisterprüfungsprojekt nach § 5 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 6 sowie

  2. 2.

    eine Situationsaufgabe nach § 7.

Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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