Gesetze › LandBauMTAusbV § 2 LandBauMTAusbV Ausbildungsdauer Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre. Verordnung über die Berufsausbildung zum Land- und Baumaschinenmechatroniker und zur Land- und Baumaschinenmechatronikerin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 3 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild