Gesetze › LAnpG › 1. Abschnitt Grundsätze § 1 LAnpG Gewährleistung des Eigentums Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Gleichheit der Eigentumsformen