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§ 1 LAnpG

Gewährleistung des Eigentums

Privateigentum an Grund und Boden und die auf ihm beruhende Bewirtschaftung werden in der Land- und Forstwirtschaft im vollen Umfang wiederhergestellt und gewährleistet.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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