Gesetze › LAnpG › 2. Abschnitt Teilung und Zusammenschluß von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften § 10 LAnpG Anmeldung und Eintragung der neuen Unternehmen Der Vorstand der LPG hat jedes der neuen Unternehmen zur Eintragung in das Register anzumelden. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Durchführung der Vollversammlung § 11 Wirkungen der Eintragung