Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.
(2)
§ 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.
Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle