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§ 25 LAnpG

Umwandlungsbeschluß

(1)

Für den Formwechsel ist ein Beschluß der Mitglieder der LPG (Umwandlungsbeschluß) erforderlich. Der Beschluß kann nur in einer Vollversammlung gefaßt werden.

(2)

§ 7 Abs. 2 und 3 gilt für den Umwandlungsbeschluß entsprechend.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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