Gesetze › LAnpG › 3. Abschnitt Umwandlung von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften durch Formwechsel § 38 LAnpG Abfindung bei Teilungen und Zusammenschlüssen Die §§ 36 und 37 gelten bei Teilungen und Zusammenschlüssen entsprechend. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 Ausschluß der Anfechtung eines Umwandlungsbeschlusses, gerichtliche Bestimmung der Abfindung § 38a Umwandlung eingetragener Genossenschaften