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§ 51 LAnpG

Umwandlung der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse

Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzulösen.

Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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