Gesetze › LAnpG › 10. Abschnitt Schlußbestimmungen § 68 LAnpG Anwendung auf andere Genossenschaften Das vorliegende Gesetz ist auf gärtnerische Genossenschaften sowie andere auf der Grundlage des LPG-Gesetzes gebildete Genossenschaften entsprechend anzuwenden. Landwirtschaftsanpassungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 67 Freiheit von Steuern und Abgaben § 69 Aufhebung von Rechtsvorschriften