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§ 5 LAnzV

Benachrichtigung über Änderungen

In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.

Leerverkaufs-Anzeigeverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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