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§ 1 LAP-gehDEUKV

Laufbahnämter

(1)

Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2)

Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstTechnische Verwaltungsinspektoranwärterin/Technischer Verwaltungsinspektoranwärter,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungTechnische Verwaltungsoberinspektorin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsoberinspektor zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 10)Technische Verwaltungsoberinspektorin/Technischer Verwaltungsoberinspektor,
4.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 11Technische Verwaltungsamtfrau/Technischer Verwaltungsamtmann,
b)Besoldungsgruppe A 12Technische Verwaltungsamtsrätin/Technischer Verwaltungsamtsrat,
c)Besoldungsgruppe A 13Technische Verwaltungsoberamtsrätin/Technischer Verwaltungsoberamtsrat.
(3)

Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4)

Die Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz sowie als Leiterinnen oder Leiter der Außenbüros tätig.

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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