Gesetze › LAP-hDBiblV › Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 12 LAP-hDBiblV Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Schwerbehinderte Menschen § 13 Ausbildungsakte