AdvoCite

§ 1 LAP-hDEUKV

Laufbahnämter

(1)

Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2)

Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.im VorbereitungsdienstTechnische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,
2.in der Probezeit bis zur AnstellungTechnische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),
3.im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,
4.in den Beförderungsämtern der
a)Besoldungsgruppe A 14Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,
b)Besoldungsgruppe A 15Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,
c)Besoldungsgruppe A 16Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.
(3)

Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4)

Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved