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§ 8 LAP-hDEUKV

Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1)

Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2)

Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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