Gesetze › LAP-mftDBwV › Kapitel 1 Laufbahn und Ausbildung § 10 LAP-mftDBwV Urlaub während des Vorbereitungsdienstes Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes § 11 Ausbildungsakte