Gesetze › LBG › Zweiter Teil Enteignung› Dritter Abschnitt Enteignungsentschädigung› 1. Entschädigung für die Enteignung § 21 LBG Die Entschädigung wird in Geld festgesetzt, soweit nicht nach den §§ 22 und 23 eine Entschädigung in Land oder nach § 25 als Naturalwertrente gewährt wird. Landbeschaffungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 § 22