Gesetze › LBG › Zweiter Teil Enteignung› Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren› 4. Festsetzung der Entschädigung § 43 LBG Zur Zahlung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Landbeschaffungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 44