Gesetze › LBG › Zweiter Teil Enteignung› Vierter Abschnitt Enteignungs- und Entschädigungsverfahren› 5. Enteignungsbeschluß § 49 LBG Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen. Landbeschaffungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 § 50