Gesetze › LBG › Dritter Teil Rechtsbehelfe § 60 LBG Der Rechtsstreit ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Bund zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft. Landbeschaffungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 59 § 61