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§ 3 LeasFachwirtPrV

Gliederung und Inhalt der Prüfung

(1)

Die Prüfung gliedert sich in

  1. 1.

    einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,

  2. 2.

    einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.

(2)

Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.

(3)

Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Leasingfachwirt/Geprüfte Leasingfachwirtin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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