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Anlage LederGerbAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1152 - 1156)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellenb)Rohware unterscheiden und bewertenc)Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigend)Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen6
2Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellenb)Wasserhärte bestimmenc)Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernend)Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereitene)Äscherprozess und Blößen kontrollierenf)Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstelleng)Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilenh)Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigeni)kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellenj)betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte einhaltenk)Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen20
3Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheidenb)mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen22
c)Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen3
4Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden6
b)Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellenc)Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färbend)Fettungsmittel unterscheiden und Leder fettene)Prozessparameter beurteilen und dokumentieren19
5Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Trocknungsverfahren unterscheidenb)Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen6
c)mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführend)Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellene)Leder schleifen und entstauben8
6Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Zurichtungsverfahren unterscheidenb)Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentierenc)Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichtend)Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheidene)Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen20
7Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilenb)haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbec)Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfend)Ergebnisse dokumentierene)Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machenf)Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall6
8Produkt- und Prozessökologie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Prozesse umweltgerecht durchführenb)Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzenc)Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln5
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentierenb)Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4
d)Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitene)Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzenf)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentiereng)produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden4
6Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationen beschaffen und aufbereitenb)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhaltenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachtend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigene)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen6
f)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten2
7Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzenb)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und wartenc)Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen4
d)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)prozessbezogene Berechnungen durchführen6
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen4
c)Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentierend)Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentieren
e)Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen5

Lederherstellungs- und Gerbereitechnikausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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